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Kapitalvermögen: Nicht alle Zinseinnahmen sind steuerpflichtig

Wenn Sie Zinsen erhalten, können diese als steuerpflichtige Kapitalerträge der Besteuerung unterliegen. So kann der Betrag grundsätzlich der Abgeltungsteuer unterliegen und Sie können beantragen, dass eine Versteuerung mit Ihrem persönlichen Steuersatz erfolgt. Doch welche Voraussetzungen müssen noch gegeben sein, damit Zinsen, die Sie erhalten, der Besteuerung unterworfen werden? Vor dem Finanzgericht Münster (FG) ging es im Streitfall darum, ob hier zu versteuernde Einkünfte aus Kapitalvermögen vorlagen oder nicht.

Am 30.09.2017 stellte der Kläger seinem Sohn ein Darlehen in Höhe von 100.000 EUR zur Verfügung. Dieser benötigte den Betrag zur Einlage in seine GmbH, die sich in Liquiditätsschwierigkeiten befand. Der Kläger selbst nahm ein Darlehen in gleicher Höhe bei einer Bank auf und gab die mit ihr vereinbarten Konditionen (Laufzeit, Zinssatz 2,5 %) unverändert an seinen Sohn weiter. Die Zins- und Tilgungszahlungen wurden direkt durch die GmbH an die Bank geleistet. Das Finanzamt unterwarf beim Kläger die jährlichen Zinseinkünfte von 2,5 % der Abgeltungsteuer. Hiergegen wehrte sich der Kläger.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Der zwischen dem Kläger und seinem Sohn geschlossene Darlehensvertrag sei überwiegend privat motiviert und halte einem Fremdvergleich nicht stand. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung sei jedoch, dass Vertragsinhalt und Durchführung dem zwischen Fremden Üblichen entsprächen. Der Rückzahlungsanspruch des Vaters aus dem Darlehen sei ohne gesonderte Sicherheit gefährdet gewesen. Die Werthaltigkeit des Rückzahlungsanspruchs habe von der wirtschaftlichen Entwicklung der GmbH abgehangen. Der Sohn selbst hätte kein Darlehen von einer Bank erhalten. Dass die Bank keine gesonderten Sicherheiten vom Kläger gefordert habe, sei nicht relevant. Die Situation des Vaters sei nicht mit der des Sohnes vergleichbar gewesen, da auf Seiten des Sohnes ein erhöhtes Ausfallrisiko bestanden habe. Des Weiteren fehle auf Seiten des Klägers die Einkünfteerzielungsabsicht. Eine solche werde zwar bei Kapitalerträgen grundsätzlich vermutet, könne aber wie im Streitfall widerlegt werden. Ein positiver Ertrag sei hier aufgrund der weitergegebenen gleichen Zinshöhe und Konditionen nicht möglich.

Information für: Kapitalanleger
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)

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