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Gilt auch für die Sportförderung: Zahlungen an Athleten sind Betriebseinnahmen

Sport gehört in aller Regel zur Privatsache eines Steuerzahlers. Der Fiskus interessiert sich jedoch dafür, wenn der Sport gewerblich vermarktet wird (z.B. durch Profisportler). In diesem Fall ist steuerlich häufig von einem Gewerbebetrieb auszugehen, so dass die erzielten Einnahmen versteuert werden müssen.

Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) sind eine sportliche Betätigung und deren gewerbliche Vermarktung (im Rahmen von Sponsorenverträgen) zu einem einheitlichen Gewerbebetrieb zusammenzufassen, wenn beide Tätigkeiten in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen.

Geklagt hatte ein erfolgreicher Profisportler aus Thüringen, der Mitglied einer Sportfördergruppe war und an (inter-)nationalen Meisterschaften teilnahm, unter anderem an den Olympischen Spielen. Im Rahmen seines Gewerbebetriebs als Sportler hatte er zutreffend die Einnahmen aus seinen Sponsorenverträgen erfasst. Die konkreten Aufwendungen im Zusammenhang mit seiner Sporttätigkeit hatte er in seinem Gewerbebetrieb - ebenfalls zutreffend - als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Losgelöst von seinem Gewerbebetrieb wollte er empfangene Zahlungen eingestuft wissen, die er von der Stiftung Deutsche Sporthilfe erhalten hatte (Kader-Förderung, Prämien für Platzierungen bei den Olympischen Spielen). Er war der Ansicht, dass diese Leistungen zu den sonstigen Einkünften gehörten und aufgrund von pauschalen Werbungskosten in gleicher Höhe keine Steuerlast auslösen würden.

Das Finanzamt erfasste jedoch auch die Zahlungen der Sporthilfe als gewerbliche Einnahmen, ohne dabei die pauschalen Werbungskosten anzuerkennen. Der BFH bestätigte diese Einordnung und erklärte, dass auch die Leistungen der Sportförderung durch den Gewerbebetrieb des Klägers als Sportler veranlasst waren. Zwar ist eine sportliche Betätigung im Ausgangspunkt dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen. Sie steht aber im vorliegenden Fall in einem untrennbaren Sachzusammenhang mit der gewerblichen Vermarktung der Sporttätigkeit im Rahmen von Sponsorenverträgen, da sich die kostenintensive Betätigung als Spitzensportler und der Abschluss substantieller Ausrüster- und Sponsorenverträge wechselseitig bedingen. Beide Tätigkeiten bilden einen einheitlichen Gewerbebetrieb, dem auch die Zahlungen der Sporthilfe als betrieblich veranlasste Einnahmen zugerechnet werden müssen.

Die Zuwendungen weisen den erforderlichen wirtschaftlichen Bezug zur betrieblichen Tätigkeit als Sportler auf, sind im Hinblick auf besondere sportliche Leistungen des Klägers erbracht worden und von dessen Leistungsniveau und der Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen abhängig gewesen. Da die konkreten sportbedingten Aufwendungen bereits im Rahmen des Gewerbebetriebs abgezogen worden waren, kam ein weiterer Ansatz von pauschalen Kosten nicht in Betracht.

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zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 12/2022)

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