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Formvorschrift: Kann man gegen einen Bescheid mit einer einfachen E-Mail Einspruch einlegen?

Wenn Sie einen Bescheid vom Finanzamt erhalten, sollten Sie genau prüfen, ob dieser möglicherweise fehlerhaft ist. Sollte ein Fehler zu Ihren Ungunsten vorliegen, sollten Sie Einspruch gegen den Bescheid einlegen. Aber gibt es hierfür besondere Formvorschriften? Im Streitfall musste das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entscheiden, ob für einen Einspruch per E-Mail besondere Formvorschriften gelten.

Die beklagte Familienkasse hob mit Bescheid vom 18.06.2021 das zuvor für die Kinder B und C festgesetzte Kindergeld für den Zeitraum Januar 2017 bis Dezember 2019 auf und forderte den Betrag zurück. Der Bescheid enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Klägerin gab an, den Bescheid spätestens am 09.07.2021 erhalten zu haben. Mit Faxschreiben vom 12.10.2021 legte sie Einspruch ein. Da der Einspruch verspätet war, verwarf die Familienkasse ihn als unzulässig. Die Klägerin erhob Klage, da nach ihrer Ansicht aus der Rechtsbehelfsbelehrung nicht hervorging, dass ein Einspruch auch per einfacher E-Mail möglich sei.

Ihre Klage vor dem FG war jedoch unbegründet. Der Ausgangsbescheid war der Klägerin spätestens am 09.07.2021 zugegangen, so dass die Einspruchsfrist spätestens am 09.08.2021 abgelaufen sei. Der Einspruch vom 12.10.2021 sei daher erst verspätet bei der Familienkasse eingegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sei zutreffend gewesen. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist wegen falscher Rechtsbehelfsbelehrung trat somit nicht ein. Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Möglichkeit, mit einfacher E-Mail Einspruch einzulegen, bedürfe es nicht. In der Rechtsbehelfsbelehrung stehe, dass der Einspruch elektronisch übermittelt werden könne. Einen Hinweis auf die Notwendigkeit einer qualifizierten elektronischen Signatur gebe es nicht. Nach dem Gesetz sei über die Form des Einspruchs gar keine Belehrung erforderlich.
 
 

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 03/2023)

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