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Fiskus hört und liest mit: Steuerfahndung erhält eigene Überwachungstechnik

Seitdem die Strafprozessordnung vom Bund geändert worden ist, darf die Steuerfahndung bei bandenmäßiger Steuerhinterziehung von mehr als 50.000 EUR die Kommunikation zwischen den Beteiligten überwachen. Voraussetzung hierfür ist eine richterliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.

Hinweis: Nach alter Rechtslage waren die Regelungen hierfür deutlich strenger. Die Überwachung war nur erlaubt, wenn es um die bandenmäßige Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchssteuern ging.

In Baden-Württemberg hat die Steuerfahndung nun im Rahmen eines Pilotprojekts vom Landeskriminalamt eine eigene Technik zur Telekommunikationsüberwachung erhalten. Das erste Gerät ist bei der Steuerfahndungsstelle des Finanzamts Mannheim-Neckarstadt im Einsatz. Die Fahnder müssen damit bei Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung nun nicht mehr auf die Ausrüstung der Polizei zurückgreifen, sondern können Telefongespräche und E-Mails mit der eigenen Technik mithören bzw. mitlesen. Hierdurch sollen Verdächtige umfassender überwacht und die gewonnenen Erkenntnisse kurzfristiger ausgewertet werden können.

Information für: alle
zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 10/2022)

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