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Fahrtkosten bei längerfristiger, jedoch befristeter Fortbildungsmaßnahme

Ein Arbeitnehmer nahm neben seiner Vollbeschäftigung vier Jahre lang an zwei Abenden und am Samstag an einer auswärtigen beruflichen Bildungsmaßnahme teil. Das Finanzamt beurteilte das Bildungsinstitut als weitere regelmäßige Ausbildungs- bzw. Arbeitsstätte des Arbeitnehmers und berücksichtigte die Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale. Der Bundesfinanzhof entschied demgegenüber, dass eine Bildungseinrichtung nicht zu einer re- gelmäßigen Arbeitsstätte wird, wenn ein vollbeschäftigter Arbeitnehmer eine längerfristige, jedoch vorübergehende berufliche Bildungsmaßnahme durchführt. Eine regelmäßige Arbeitsstätte liege nur vor, wenn die dortige Tätigkeit auf Nachhaltigkeit und Dauer angelegt sei. Entgegen der bishe- rigen Verwaltungsauffassung könne deshalb eine auswärtige Tätigkeitsstätte nicht durch bloßen Zeitablauf von drei Monaten zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden. Die Fahrtkosten zu dem Bil- dungsinstitut seien deshalb nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

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