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Datenübermittlung von Dritten: Bescheidänderung bei fehlerhafter Berücksichtigung

Im Zuge der Digitalisierung des Besteuerungsprozesses sind einige Stellen dazu verpflichtet, steuerrelevante Daten elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das sind beispielsweise die Daten der Lohnsteuerbescheinigung oder auch die Beitragszahlungen an die Krankenkassen. Den Finanzbehörden liegt damit schon ein Teil der relevanten Daten vor, bevor Sie Ihre Einkommensteuererklärung eingereicht haben. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) musste nunmehr darüber entscheiden, ob aufgrund einer fehlerhaften Berücksichtigung der übermittelten Daten durch das Finanzamt ein Bescheid noch einmal geändert werden darf.

Die Klägerin erzielte von Januar bis September 2018 Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis mit einem öffentlichen Arbeitgeber. Ab Oktober war sie bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt. Die Lohnsteuerbescheinigungen wurden zutreffend an das Finanzamt übermittelt. Im Februar 2020 reichten die Klägerin und ihr Ehemann die Einkommensteuererklärung 2018 ein. Darin erklärte sie nur den Arbeitslohn aus der zweiten Tätigkeit. Dennoch setzte das Finanzamt den Arbeitslohn aus der ersten und der zweiten Lohnsteuerbescheinigung an. Am 03.04.2020 erließ es den Bescheid. Am 08.04.2020 reichte die Klägerin eine geänderte Einkommensteuererklärung ein und erklärte erneut nur den Arbeitslohn aus der zweiten Bescheinigung, aber weitere Werbungskosten. Das Finanzamt änderte daraufhin den Bescheid und setzte nur den Arbeitslohn laut zweiter Bescheinigung an. Am 27.05.2021 wurde der Bescheid durch das Finanzamt nochmals geändert und erneut der Arbeitslohn des gesamten Jahres berücksichtigt. Gegen diese Änderung zu ihren Ungunsten wehrte sich die Klägerin.

Die Klage vor dem FG war unbegründet. Das Finanzamt habe den Bescheid nach der Abgabenordnung ändern können, soweit die übermittelten Daten nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt worden seien. Die Übermittlungspflicht des Arbeitgebers für Lohnsteuerbescheinigungen ergebe sich aus dem Einkommensteuergesetz. Es komme nicht darauf an, ob dem Steuerpflichtigen bei der Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler oder dem Finanzamt bei Erlass des Steuerbescheids ein mechanisches Versehen, ein Fehler bei der Tatsachenwürdigung oder bei der Rechtsanwendung unterlaufen sei. Für die Änderungsmöglichkeit bei unzutreffender Berücksichtigung übermittelter Daten sei es unerheblich, ob dem Finanzamt oder den Steuerpflichtigen ein Verschulden treffe. Es bestehe eine Änderungspflicht des Finanzamts.

Hinweis: Die Revision wurde zugelassen.

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zum Thema: übrige Steuerarten

(aus: Ausgabe 04/2023)

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