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Beherrschender GmbH-Gesellschafter: Zufluss von Zinsen

Ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer gewährte seiner GmbH mehrere Darlehen, für die ihm zum 31.12.1995 auf dem Darlehenskonto Zinsen gutgeschrieben wurden. Die Zinsen wurden ihm jedoch wegen Zahlungsunfähigkeit der GmbH im Folgejahr nicht ausgezahlt. Nach Auffassung des Finanzamts waren die Zinsen im Jahr 1995 als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen. Dies begründete es damit, dass dem beherrschenden Gesellschafter Beträge, die ihm die GmbH schulde, bereits im Zeitpunkt der Fälligkeit zuflössen. Der beherrschende Gesellschafter habe es kraft seiner Stellung in der Hand, sich fällige Beträge auszahlen zu lassen. Die Zuflussannahme sei lediglich davon abhängig, dass die GmbH zum Fälligkeitstermin der Forderung zahlungsfähig sei. Davon sei hier auszugehen, denn andernfalls hätte die GmbH Konkurs anmelden müssen. Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt und in dem Urteil ausgeführt, wann eine GmbH als zahlungsunfähig anzusehen ist. Als Zahlungsunfähigkeit ist nur das auf dem Mangel an Zahlungsmitteln beruhende dauernde Unvermögen des Schuldners anzusehen, seine sofort zu erfüllenden Geldschulden noch im Wesentlichen zu berichtigen. Dies ist vor dem "Zusammenbruch" des Schuldners im Regelfall zu verneinen, so lange ein Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners noch nicht gestellt wurde.

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