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Auslandsdienstreisen: Ab jetzt neue Pauschbeträge für Verpflegung und Übernachtung

Gewöhnlich einmal im Jahr aktualisiert das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die landesspezifischen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten, die bei betrieblich bzw. beruflich veranlassten Auslandsreisen zur Anwendung kommen.

Nachdem die Pauschalen pandemiebedingt im vergangenen Jahr nicht verändert wurden und mit den Beträgen des Jahres 2021 fortgalten, hat das BMF nun eine Anpassung ab dem 01.01.2023 vorgenommen. Verändert wurden die Pauschalen für 46 Länder, darunter für Belgien, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal, Saudi-Arabien, Schweden, Südafrika, Ungarn, die USA und das Vereinigte Königreich. Es ergeben sich sowohl Erhöhungen als auch Absenkungen der Beträge.

Hinweis: Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten gelten nur bei der Erstattung durch den Arbeitgeber. Nicht anwendbar sind sie beim Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzug - hier sind weiterhin nur die tatsächlich angefallenen Übernachtungskosten abziehbar. Die genannten Verpflegungspauschalen sind hingegen sowohl steuerfrei erstattungsfähig als auch als Werbungskosten abziehbar.

Bei eintägigen Reisen ins Ausland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts im Ausland maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedene Länder gilt für die Ermittlung der Verpflegungspauschalen am An- und Abreisetag sowie an den Zwischentagen (Tage mit 24 Stunden Abwesenheit) die folgende Regelung:

  • Bei der Anreise vom Inland ins Ausland (ohne Tätigwerden) ist der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird.
  • Bei der Abreise vom Ausland ins Inland ist der entsprechende Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsorts maßgebend.
  • Für die "Zwischentage" ist in der Regel der Pauschbetrag des Ortes maßgebend, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit erreicht.
Information für: Arbeitgeber und Arbeitnehmer
zum Thema: Einkommensteuer

(aus: Ausgabe 03/2023)

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