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An der Schule: Umsatzsteuer auf Kuchen entspricht nicht dem Geist der EU

Brüsseler Bürokraten sind im Volksmund an vielem Schuld, insbesondere an komplizierten Gesetzen, Überregulierungen und überbordenden Besteuerungsregeln. Nachdem einige Medien berichtet hatten, dass aufgrund der EU-Regeln künftig sogar der Kuchenverkauf an öffentlichen Bildungseinrichtungen der Umsatzsteuer unterliege, hat sich nun die Europäische Kommission zu Wort gemeldet.  Vertreter Jörg Wojahn erklärte, dass es nicht die EU sei, die eine solche "Kuchensteuer" vorschreibe. "Wenn eine Landesregierung so etwas macht, ergibt sich das nicht aus den ursprünglich auf EU-Ebene beschlossenen Regeln, sondern aus der strengen Umsetzung einer EU-Richtlinie in Deutschland". Wojahn sieht in einem solchen nationalen Vorgehen einen klassischen Fall von "Goldplating". Das bedeutet, dass Bund und Länder eine EU-Richtlinie noch strenger umsetzen, als es eigentlich notwendig wäre.

In der ursprünglichen EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie von 2006 ist geregelt, dass Einrichtungen öffentlichen Rechts wie Schulen grundsätzlich nicht umsatzsteuerpflichtig sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn durch ihre Tätigkeiten eine größere Wettbewerbsverzerrung zu privaten Unternehmen entsteht. "Wenn eine Schülergruppe dreimal Kuchen verkauft, um ihre Schulparty zu finanzieren, ist das natürlich gar kein Problem", so Wojahn. "Wenn der geschäftstüchtige Schülersprecher sich aber jeden Morgen auf den Schulhof stellt und den Kuchen billiger anbietet als die Bäckerin nebenan, ist dies eine Wettbewerbsverzerrung." In diesem - wohl sehr seltenen - Fall greife dann die Regelung, dass der Verkauf besteuert werden müsse.

Hinweis: Der EU-Vertreter appellierte an Bund und Länder, die Umsetzung der EU-Richtlinie erneut zu überprüfen, damit auch die nationalen und regionalen Regeln dem EU-Geist entsprächen. Dieser solle nur den fairen Wettbewerb schützen, jedoch keine unnötige Bürokratie entstehen lassen. Bayern hat beispielweise schon Möglichkeiten gefunden, die Regeln entsprechend zu gestalten, um kleine Kuchenverkäufe nicht unnötig steuerlich zu belasten.

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zum Thema: Umsatzsteuer

(aus: Ausgabe 08/2022)

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